🔹 Steuerliche Einordnung
Während der Vesting-Phase entsteht keine Lohnsteuerpflicht, da der Mitarbeitende die Coins nicht kontrollieren oder nutzen kann. Die Steuer fällt erst bei Annahme der Überlassung an. Kleine monatliche Beiträge (unter 50 €) können sogar als steuerfreier Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG) gestaltet werden – ähnlich wie ein Tankgutschein oder Jobrad. Bei höheren Beträgen (z. B. 100–200 €) handelt es sich um eine freiwillige Zusatzvergütung, die erst bei Annahme versteuert wird. Nach Übergabe beginnt die einjährige Haltefrist, nach der ein Verkauf der Bitcoin steuerfrei möglich ist. der Unternehmer muss den Wertzuwachs im Vesting Zeitraum nicht versteuern, da auch für ihn erst der Wertzufluss nach Annahme der Seedlist als Schlüsselteil durch den Treuhänder ensteht.
🔹 Typische Vertragsgestaltung
Der Bitcoin-Sparplan gilt als freiwillige, jederzeit widerrufbare Zusatzleistung des Unternehmens. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen verfällt der Anspruch auf die noch nicht „verdienten“ Bitcoin. Dieses Prinzip ist bekannt aus Mitarbeiterbeteiligungen oder Aktienoptionsprogrammen. Bis zum Ablauf der Vesting-Periode handelt es sich also nicht um endgültig gewährte Vergütung, sondern um eine Anwartschaft. Das Unternehmen bleibt bis dahin formaler Eigentümer der Coins, ohne über sie verfügen zu können.
🔹 Vorteile für Mitarbeitende
1. Langfristiger Vermögensaufbau in Bitcoin
2. Hohe Sicherheit durch geteilte Verwahrung
3. Steueraufschub bis zur Annahme
4. Steuerfreiheit nach 1 Jahr Haltefrist
5. Volle Eigentümersouveränität nach Übergabe
🔹 Vorteile für Unternehmen
1. Kein Kryptoverwahrgeschäft → keine BaFin-Lizenz nötig
2. Steuerlich klar trennbarer Zuflusszeitpunkt
3. Keine Verwahr- oder Missbrauchsrisiken
4. Stärkere Mitarbeiterbindung durch innovative Benefits
5. Kompatibel mit klassischer betrieblicher Altersvorsorge